S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz
Der am 1.Februar 1958 gegründete Verein führt den Namen
SCHÜTZENVEREIN „FREISCHÜTZ“
ASSMANNSHAUSEN.
Er wurde am 21.Oktober 1965 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Rüdesheim eintragen und hat seinen Sitz in Assmannshausen am
Rhein.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils
gültigen Fassung und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder
a) Durch
Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss
aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte, sowie
durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich miteinander verbinden;
b) Über die
freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
und die allgemein gültigen Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher
Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der Jugend soll dabei in diesem
Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteil werden.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im
Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Mitglieder die Satzung des LSBH
und die Satzung des Hessischen Schützenverbandes an.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein
arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht den Anteil an seinem
Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen
dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecke des Sportes.
2) Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3) Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder, b) Jugendmitglieder, c)
Ehrenmitglieder
1. Ordentliche
Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
2. Zu
Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
3. Minderjährige
können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigte
(Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt
haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender
Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die
Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3
Mehrheit. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr
in Höhe von DM 20,- (zwanzig) zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt die Aufnahme von der
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem hervorgeht,
dass kein Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.
2. Der
Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds vom Antragsteller ein
polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
§ 7
Mitgliedschaftsrechte
1. Alle
Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechts mit, sofern sie das 16. Lebensjahr überschritten haben. Nach
Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Mitglieder
unter 16 Jahren stimmen ihre Belange, die die Jugendarbeit betreffen, in
eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendwartes ab. In der
Mitgliederversammlung nimmt der Jugendwart die Interessen dieser Jugendliche
wahr.
3. Alle
Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen
Schießsportdisziplinen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Hessischen
Schützenverbandes bzw. des Deutschen Schützenbundes.
4. Jedem
Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom
Vorstand Beauftragtem oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt
fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der
Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang
derselben zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung
schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche
Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den
Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen. Sie entscheidet endgültig.
§ 8
fehlt
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) den Verein
in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
b) den
Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters oder einem vom Vorstand
Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge
zu leisten.
c) Die
Beiträge pünktlich zu zahlen.
d) Das
Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 10
Strafen
1. Zur
Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand
folgende Strafen verhängt werden:
a)
Verwarnung
b)
Verweis
c)
Geldbuße bis zu DM 50,-
d)
Sperre
2. Durch den
Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a)
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
Vereinsorgane
c)
wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des
Vereins
d)
wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den
Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im
besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem
Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächstfolgende
Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt
ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte
und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen
Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich an den Vorstand
zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1)
durch Tod,
2)
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines
Geschäftsjahres (siehe § 4) zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu
erklären ist,
3)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss
des Vorstandes, wenn ein Mitglied:
a) sechs
Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat oder
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
4)
durch Ausschluss (siehe § 10, Absatz 2)
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die
Mitgliederversammlung (§ 13)
2) der
Vorstand (§ 14)
§ 13
Die Mitgliederversammlung
1)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist oberstes Organ des Vereins. Sie
ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller
ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder.
2)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahres statt.
3)
Die Einladung zu
einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder
auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen, und zwar unter Angabe der
Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
c) Bericht des Schatzmeisters
d) Bericht des Kassenprüfers
e) Bericht des Sportwartes
f)
Entlastung des
Vorstandes
g) Neuwahlen
h) Beschlussfassung über Anträge
Anträge zu h) müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
4)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dabei die erforderliche Anzahl
stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht, so muss eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.
5)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies
im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag 1/5
der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens
vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und
-frist, sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei
der ordentlichen Mitgliederversammlung (siehe Absatz 3 und 4).
6)
Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
7)
Mitglieder, die in
einer Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre
Zustimmung hierzu dem Leiter der Versammlung schriftlich vorliegt.
8)
Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 14
Vorstand
1) der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem 1. Sportwart
f)
dem Jugendwart
g) drei Beisitzern
2) Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind: der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der 1. Vorsitzende wird von der Generalversammlung auf vier,
der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister auf drei, der Sportwart und der
Jugendwart auf zwei und die Beisitzer auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des
Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen
vertreten lassen.
4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser
Satzung. Die Verwendung des Mittel hat nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zum Zwecke
der Pflege des Sports zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt
werden. Ausgaben, deren Höhe vor der Genehmigung nicht festgestellt werden
kann, müssen wenigstens dem Grunde nach genehmigt werden. Der Vorstand ist
verpflichtet Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen
sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen
Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentliche
Einnahmen grundsätzlich für außerordentliche Zwecke verwendet werden. Die
Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlags
halten.
5) Der Vorstand muss mindestens einmal monatlich
zusammenkommen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen, die nicht
öffentlich sind, ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzliche in Sitzungen
herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage
bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand
ausscheiden. Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann im laufenden
Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier
Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß
beim Ausscheiden aus einem anderen Grund.
6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß bestellt ist.
§
15
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern,
die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die
Prüfung der Vereinskasse auf Richtigkeit und Vollständigkeit der
Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der ordentlichen
Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses. Zusätzliche Zwischenprüfungen können durchgeführt werden.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 16
Ausschüsse
Der Vorstand kann für
bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen
Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuss
wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über
die Abwicklung seiner Aufgaben zu berichten hat.
§
17
Ehrungen
1)
Für außerordentliche
Verdienste um den Verein kann eine Person durch die der ordentliche
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn
nicht satzungsmäßige Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der
Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung
ausgesprochen werden, und zwar wiederum mit einer 2/3 Mehrheit.
2)
Andere Personen und
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können
durch den Vorstand mit einer Vereinsurkunde ausgezeichnet werden. Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrenurkunden wieder
aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund
Hessen, dem Hessischen Schützenverband oder einer anderen Sportorganisation
ausgeschlossen worden ist.
3)
Ehrenmitglieder und
Besitzer der Ehrenurkunde haben die gleichen Rechte und Pflichten (außer Punkt
4) wie ordentliche Mitglieder.
4)
Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
§ 18
Haftung
Die Haftung des
Vereins richtet sich nach den §§ des BGB.
§
19
Auflösung
1)
Über die Auflösung
des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden,
wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die zu diesem
Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit in
namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt.
Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bei der Abstimmung anwesend sind.
2)
Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt zu
diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
an die Stadt Rüdesheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
Die
hier vorliegende Satzung tritt anstelle der Satzung vom 21. Januar 1961 und
wurde durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 26. Januar
1980 beschlossen.
Assmannshausen, den
26. Januar 1980